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Der sechste Tag im Radio Dreyeckland-Prozeß

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Deutsches Vereins- und Strafrecht gefährdet Journalisten von freiem Rundfunksender

 

 

 

In Karlsruhe steht zur Zeit der Journalist des freien Freiburger Hörfunksender Radio Dreyeckland, Fabian Kienert, vor Gericht, weil er vor fast zwei Jahren einen Link ge­setzt hatte. Dadurch soll er einen vereinsrechtlich verbotenen [*] „Verein“ unterstützt haben. Die Linksetzung als Tatsache ist unumstritten – umstritten ist deren rechtli­che Bewertung (Pressefreiheit oder Staatsschutz-Delikt?) und ob der angeblich un­terstützte Verein überhaupt noch existiert und damit zumindest prinzipiell unterstütz­bar ist. Die Binse, daß nur existierende Verein unterstützt werden können, wurde so­gar vom Stuttgarter Oberlandesgericht anerkannt, dessen Eröffnungsbeschluß [**] wir die jetzige mündliche Verhandlung vor der Staatsschutzkammer in Karlsruhe, die für ganz Baden-Württemberg zuständig ist, ‚verdanken‘.

 

 

Am Dienstagvormittag wurde die Schlußrunde der Beweisaufnahme mit der Mög­lichkeit, last minute neue Beweisanträge zu stellen, eingeläutet. Bereits …

 

 


 

 

 

[*]Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwi­derlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstän­digung richten, sind verboten.“

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz: „Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgeset­zes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder sei­ne Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).“

Das hier interessierende Verbot wurde am 14.08.2017 verfügt und am 25.08.2017 im Bundesanzeiger (AT 25.08.2017 B1) bekannt gemacht.

[**]https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001546409; dort heißt es bei Textziffer 47 immerhin: „eine nichtexistente Vereinigung [kann] nicht unterstützt werden“.

 

 

 


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