Deutsches Vereins- und Strafrecht gefährdet Journalisten von freiem Rundfunksender
In Karlsruhe steht zur Zeit der Journalist des freien Freiburger Hörfunksender Radio Dreyeckland, Fabian Kienert, vor Gericht, weil er vor fast zwei Jahren einen Link gesetzt hatte. Dadurch soll er einen vereinsrechtlich verbotenen [*] „Verein“ unterstützt haben. Die Linksetzung als Tatsache ist unumstritten – umstritten ist deren rechtliche Bewertung (Pressefreiheit oder Staatsschutz-Delikt?) und ob der angeblich unterstützte Verein überhaupt noch existiert und damit zumindest prinzipiell unterstützbar ist. Die Binse, daß nur existierende Verein unterstützt werden können, wurde sogar vom Stuttgarter Oberlandesgericht anerkannt, dessen Eröffnungsbeschluß [**] wir die jetzige mündliche Verhandlung vor der Staatsschutzkammer in Karlsruhe, die für ganz Baden-Württemberg zuständig ist, ‚verdanken‘.
Am Dienstagvormittag wurde die Schlußrunde der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, last minute neue Beweisanträge zu stellen, eingeläutet. Bereits …
[*]Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz: „Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).“
Das hier interessierende Verbot wurde am 14.08.2017 verfügt und am 25.08.2017 im Bundesanzeiger (AT 25.08.2017 B1) bekannt gemacht.
[**]https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001546409; dort heißt es bei Textziffer 47 immerhin: „eine nichtexistente Vereinigung [kann] nicht unterstützt werden“.