von: kollektiv gegen Zensur! am: 12.10.2018 - 15:45
Mit – am 25.08.2017 bekanntgemachter – Verfügung vom 14. des gleichen Monats hatte das Bundesinnenministerium unter Berufung auf „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes“ u.a. verfügt: